Verwaltungsgerichtshof
24.02.1961
0438/58
Unterläßt der Steuerpflichtige jegliche Ausführungen darüber, warum gerade sein Kraftwagen einer stärkeren Abnutzung unterliegen sollte, als sie sonst für Personenkraftwagen angenommen wird, dann besteht kein Anlaß, von dem für Personenkraftwagen allgemein üblichen AfA-Satz von jährlich 20 % abzugehen.