Verwaltungsgerichtshof
09.02.1959
0313/58
Auch in dem Falle, ob jemand nach seiner Meinung durch ein Wacheorgan zu Unrecht beanstandet worden ist, ist der Betroffene nicht berechtigt, die in Artikel römisch acht, Absatz eins, Litera b, EGVG festgesetzten Grenzen zu überschreiten.