Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.02.1959

Geschäftszahl

0313/58

Rechtssatz

Auch in dem Falle, ob jemand nach seiner Meinung durch ein Wacheorgan zu Unrecht beanstandet worden ist, ist der Betroffene nicht berechtigt, die in Artikel römisch acht, Absatz eins, Litera b, EGVG festgesetzten Grenzen zu überschreiten.