Verwaltungsgerichtshof
24.06.1960
0193/58
Die Weitergabe der aus der Einzahlung von Devisen im Ausland erlösten Schillingbeträge durch den mit der Durchführung dieser Transaktionen beauftragten Makler an den Geldgeber und Auftraggeber stellt keine Betriebsausgabe iSd Paragraph 205 a, ReichsabgabenO dar, da unter solchen gem Paragraph 4, Absatz 4, EStG 1953 nur Ausgaben zu verstehen sind, die durch den Betrieb, dh also hier die Maklertätigkeit, veranlaßt sind, nicht aber die Aushändigung der vom Makler entgegengenommenen Warenerlöse an den Auftraggeber.