Verwaltungsgerichtshof
23.01.1958
0038/58
Bei der gem Paragraph 39, Absatz 2, des Heimarbeitsgesetzes, BGBl 66/54, beim BM für soziale römisch fünf. eingerichteten Berufungskommission für Heimarbeit handelt es sich um eine Kollegialbehörde iSd Artikel 133, Ziffer 4, B-VG. Ihre Bescheide sind daher einer Überprüfung durch den VwGH entzogen.