Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

01.10.1958

Geschäftszahl

2440/57

Rechtssatz

Unter Betriebsnachfolger im Sinne des Paragraph 67, Absatz 4, ASVG ist jeder zu verstehen, der einem anderen in der Führung eines schon einmal in Gang gesetzten Betriebes nachfolgt, also nach einem anderen selbständiger Betriebsunternehmer geworden ist.