§ 45 Abs 2 AVG 1950 überantwortet die Beweiswürdigung der "freien Überzeugung" der Behörde, ohne sie durch Rechtsnormen in Form von Beweisregeln zu binden.Paragraph 45, Absatz 2, AVG 1950 überantwortet die Beweiswürdigung der "freien Überzeugung" der Behörde, ohne sie durch Rechtsnormen in Form von Beweisregeln zu binden.