Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.01.1959

Geschäftszahl

2404/57

Rechtssatz

Der Umstand, daß der Beschwerdeführer seinen Beruf in einer einem Akademiker gemäßen äußeren Erscheinung auszuüben hat, stellt kein Erfordernis einer außergewöhnlichen Pflege und Wartung dar.