Verwaltungsgerichtshof
03.04.1959
2315/57
Die Einkünfte aus der Gewinnung von Sand aus einem eigenen Grundstück können, wenn der Eigentümer den Sand selbst gewinnt und die Ausbeute in einem angemessenen Verhältnis zu den übrigen landwirtschaftlichen Einkünften steht und die Erzeugnisse vorwiegend im Betriebe der Landwirtschaft verwendet werden, als Einkünfte eines landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Nebenbetriebes angesehen werden. Andernfalls sind sie gewerbliche Einkünfte. Verpachtet der Grundeigentümer eine Sandgrube, ohne selbst Erschließungsarbeiten vorzunehmen, dann sind die Pachterlöse Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.
ECLI:AT:VWGH:1959:1957002315.X01