Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.05.1959

Geschäftszahl

2126/57

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH Erkenntnis 1959/02/25 2144/57 1

Stammrechtssatz

Der Kommanditist kann zur Zahlung der Gewerbesteuer (hier der Lohnsummensteuer) vom Gewerbebetrieb der Kommanditgesellschaft unmittelbar und ohne betragliche Beschränkung als Gesamtschuldner (nicht bloß als Haftender) herangezogen werden (Hinweis: In dem vorliegenden Erkenntnis wird auf die deutsche Rechtslehre und Rechtsprechung zu der Frage dieser bewußten Abkehr von den handelsrechtlichen Grundsätzen hingewiesen). *

E 25.2.1959, 2144/57 #1 VwSlg 1964 F/1959

Beachte

y12125;