Verwaltungsgerichtshof
29.05.1959
2126/57
GRS wie VwGH Erkenntnis 1959/02/25 2144/57 1
Der Kommanditist kann zur Zahlung der Gewerbesteuer (hier der Lohnsummensteuer) vom Gewerbebetrieb der Kommanditgesellschaft unmittelbar und ohne betragliche Beschränkung als Gesamtschuldner (nicht bloß als Haftender) herangezogen werden (Hinweis: In dem vorliegenden Erkenntnis wird auf die deutsche Rechtslehre und Rechtsprechung zu der Frage dieser bewußten Abkehr von den handelsrechtlichen Grundsätzen hingewiesen). *
E 25.2.1959, 2144/57 #1 VwSlg 1964 F/1959
y12125;