Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.11.1958

Geschäftszahl

1942/57

Rechtssatz

Die Erklärung eines Beamten (hier: juristischer Konzeptsbeamter bei der PolDion Wien) sich für eine milde Bestrafung des Beschuldigten einsetzen zu wollen, stellt noch keinen Befangenheitsgrund iSd Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4, AVG dar.

Beachte

y12664;