Verwaltungsgerichtshof
25.11.1960
1695/57
Wenn Wareneingänge verspätet ins Wareneingangsbuch eingetragen werden und wenn zu der Registrierkasse kein Kontrollstreifen geführt wird, so handelt es sich um Buchführungsmängel, die zur Schätzung der Besteuerunggrundlagen führen können.
ECLI:AT:VWGH:1960:1957001695.X01