Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.11.1960

Geschäftszahl

1695/57

Rechtssatz

Wenn Wareneingänge verspätet ins Wareneingangsbuch eingetragen werden und wenn zu der Registrierkasse kein Kontrollstreifen geführt wird, so handelt es sich um Buchführungsmängel, die zur Schätzung der Besteuerunggrundlagen führen können.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1960:1957001695.X01