Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.10.1959

Geschäftszahl

1444/57

Rechtssatz

Die Eigenschaft eines verstorbenen Kriegsbeschädigten als Schwerbeschädigter ist schon dann zu verneinen, wenn er im Zeitpunkt seines Todes zufolge eines rechtskräftigen Bescheides von der Rechtsordnung nicht als Schwerbeschädigter anerkannt war.