Verwaltungsgerichtshof
28.03.1958
1405/57
Verzichtet der Inhaber eines Wassernutzungsrechtes zugunsten einer anderen Person, die ein größeres Wasserkraftvorhaben plant, auf sein Nutzungsrecht gegen Leistung einer Entschädigung und gegen Lieferung elektrischer Energie, dann unterliegen der Entschädigungsbetrag und der Wert der gelieferten elektrischen Energie der Umsatzsteuer.
ECLI:AT:VWGH:1958:1957001405.X01