Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.12.1959

Geschäftszahl

1256/57

Rechtssatz

Da eine authentische Interpretation nur durch eine Erklärung des Gesetzgebers, die sich als Gesetz darstellen, und auch als solches kundgemacht werden muss, vorgenommen werden kann, ist die Begründung in einer Regierungsvorlage nicht als solche Interpretation anzusehen.