Verwaltungsgerichtshof
16.05.1958
1070/57
Hat ein Mieter die gemieteten Räumlichkeiten vorbehaltlich der Zustimmung des Hauseigentümers veräußert und erwirbt ein anderer die Liegenschaft und zahlt er dem bisherigen Eigentümer dafür, daß dieser die Zustimmung zum "Verkauf" der gemieteten Räume durch den Mieter verweigert, eine Abstandssumme, dann gehört diese Abstandssumme beim bisherigen Eigentümer zu dessen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.
ECLI:AT:VWGH:1958:1957001070.X01