Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.05.1958

Geschäftszahl

1070/57

Rechtssatz

Hat ein Mieter die gemieteten Räumlichkeiten vorbehaltlich der Zustimmung des Hauseigentümers veräußert und erwirbt ein anderer die Liegenschaft und zahlt er dem bisherigen Eigentümer dafür, daß dieser die Zustimmung zum "Verkauf" der gemieteten Räume durch den Mieter verweigert, eine Abstandssumme, dann gehört diese Abstandssumme beim bisherigen Eigentümer zu dessen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1958:1957001070.X01