Verwaltungsgerichtshof
05.12.1960
0718/57
Ist ein Arbeitnehmer bei einem Arbeitgeber zwar nur nebenberuflich tätig, erhält er aber für diese Tätigkeit eine nach Monaten bemessene feste Vergütung, dann ist der Monat als Lohnzahlungszeitraum anzusehen. Es kann dann nicht die Lohnsteuer entsprechend der auf Tage umgerechneten Arbeitszeit bei diesem Arbeitgeber nach einzelnen Taglöhnen berechnet werden (Hinweis E 9.12.1955, 1514, 1537, 1538/55, VwSlg 1328 F/1955).