Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.04.1961

Geschäftszahl

0632/57

Rechtssatz

Der Umstand, ob vom Dienstgeber Steuern oder Abgaben bezahlt worden sind oder nicht, ist für die Beurteilung der Frage, ob ein Dienstnehmer der Versicherungspflicht unterliege oder nicht, ohne Bedeutung.