Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.05.1959

Geschäftszahl

0629/57

Rechtssatz

Dem Jahresausgleich sind die im Kalenderjahr zugeflossenen Bezüge zu unterziehen. Dementsprechend kann der Summe der auf die zwölf monatlichen Lohnzahlungszeiträume entfallenden Steuer nur der Betrag an einbehaltener Lohnsteuer gegenübergestellt werden, der auf die in diesem Jahre zugeflossenen Bezüge entfällt, nicht auch ein Abzugsbetrag, der auf die in einem früheren Kalenderjahre zugeflossenen Bezüge entfällt, aber erst in dem späteren Jahre einbehalten worden ist.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1959:1957000629.X01