Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.11.1960

Geschäftszahl

0547/57

Rechtssatz

Für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge ist nicht lediglich der tatsächlich bezahlte, sondern der Lohn maßgebend, auf dessen Zahlung bei Fälligkeit des Beitrages ein Rechtsanspruch bestand. Dort wo kollektivvertragliche Vereinbarungen in Betracht kommen, hat das kollektivvertragliche Entgelt die Bemessungsgrundlage für die Versicherungsgrundlage zu bilden.