Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.06.1960

Geschäftszahl

0501/57

Beachte

Verstärkter Senat, eigener Beschluss

römisch vier D vom 8.6.1960, Zl. 3/7-Pr./59, (zu Zl. 501/57), Anhang Beschlüsse verstärkter Senate Nr. 108;

Rechtssatz

Nach Paragraph 52, KOVG steht in Fällen, in denen der letzte Rentenbemessungsbescheid nach dem 2.9.1952 ergangen ist, ein Rechtsanspruch auf Einschätzung dann nicht zu, wenn a) eine Änderung im Befund noch b) eine solche durch Entstehen oder Wegfall beruflicher Sonderverhältnisse, c) eine solche durch Ausbildung, die den Beschädigten zur Ausübung einer anderen Erwerbstätigkeit befähigt, d) eine solche durch Berufswechsel eingetreten ist.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1960:1957000501.X02