Verwaltungsgerichtshof
13.06.1960
0501/57
Verstärkter Senat, eigener Beschluss
römisch vier D vom 8.6.1960, Zl. 3/7-Pr./59, (zu Zl. 501/57), Anhang Beschlüsse verstärkter Senate Nr. 108;
Nach Paragraph 52, KOVG steht in Fällen, in denen der letzte Rentenbemessungsbescheid nach dem 2.9.1952 ergangen ist, ein Rechtsanspruch auf Einschätzung nach Paragraph 7, KOVG dann nicht zu, wenn keine Änderung im Befund eingetreten ist.
ECLI:AT:VWGH:1960:1957000501.X01