Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.06.1958

Geschäftszahl

0296/57

Rechtssatz

Als dem Begriff Sonderzahlung iSd §49 Absatz 2, ASVG zuzurechnende Zuwendungen können nur verstanden werden, die mit einer gewissen Regelmäßigkeit in bestimmten Zeiträumen wiederkehren.