Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.06.1960

Geschäftszahl

0051/57

Rechtssatz

PROZEßKOSTEN UND DAMIT VERBUNDENE REISEKOSTEN, die aus Anlaß des Verkaufes von Wertpapieren, die zum Privatvermögen gehörten, entstehen, bilden nicht Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen.