Verwaltungsgerichtshof
17.06.1960
0051/57
PROZEßKOSTEN UND DAMIT VERBUNDENE REISEKOSTEN, die aus Anlaß des Verkaufes von Wertpapieren, die zum Privatvermögen gehörten, entstehen, bilden nicht Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen.