Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.06.1960

Geschäftszahl

0051/57

Rechtssatz

Die Einnahme des Kaufschillings anläßlich des Verkaufes privater Vermögenswerte (hier anläßlich des Verkaufes von Wertpapieren, die zum Privatvermögen gehörten) stellt keine "Einnahme" iSd Paragraph 8, EStG 1953 dar, wenn sie nicht im Rahmen einer der Einkunftsarten des EStG 1953 zugeflossen ist, sondern eine reine Vermögensumschichtung vorlag.