Verwaltungsgerichtshof
17.06.1960
0051/57
Die Einnahme des Kaufschillings anläßlich des Verkaufes privater Vermögenswerte (hier anläßlich des Verkaufes von Wertpapieren, die zum Privatvermögen gehörten) stellt keine "Einnahme" iSd Paragraph 8, EStG 1953 dar, wenn sie nicht im Rahmen einer der Einkunftsarten des EStG 1953 zugeflossen ist, sondern eine reine Vermögensumschichtung vorlag.