Verwaltungsgerichtshof
18.09.1959
0001/57
Die Unterlassung des Parteiengehörs in erster Instanz kann im Verfahren vor dem VwGH nicht mehr mit Erfolg gerügt werden, wenn die Partei es unterließ, diesen Verfahrensmangel im Zuge des Berufungsverfahrens zu rügen, obwohl die präzise Angabe des entscheidenden Beweismittels im erstinstanzlichen Bescheid enthalten war.