Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.06.1959

Geschäftszahl

2496/56

Rechtssatz

Die gegenüber den Parteien und Beteiligten bestehende Begründungspflicht der Behörde reicht nicht weiter als das von der Rechtsordnung anerkannte Rechtsschutzinteresse.

Beachte

Besprechung in:

AnwBl 5/1972: Dr. E. Hermann "VwGH stellt Tätigkeit des Armenvertreters in Frage";