Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.06.1958

Geschäftszahl

2214/56

Rechtssatz

Ein Vorbehalt des Behördenleiters (hier Polizeidirektor), die Strafe selbst festzusetzen, bedeutet mit Rücksicht auf das im Verwaltungsstrafverfahren bestehende Weisungsprinzip keinen Verfahrenserlaß.