Verwaltungsgerichtshof
04.12.1957
1836/56
Ein Lehrbeauftragter gem Paragraph 18, H-OG ist in dieser Eigenschaft jedenfalls dann sozialversicherungspflichtig, wenn er nach seiner Lebensstellung dem Kreise der unselbständigen Erwerbstätigen angehört und auf längere Sicht zur Dienstleistung verpflichtet ist (Hinweis B 4.7.1955, 530/53, VwSlg 3803 A/1955, worin dargelegt wurde, dass die Erteilung eines remunierten Lehrauftrages für sich allein storniert, die Bestellung zum Universitätslektor dagegen aufrecht erhalten werden konnte (p.d.: Dieser Beschluss erging noch zur Gesetzeslage vor Inkrafttreten des Hochschulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr 154 aus 1955,). Weiters Hinweise auf für Dozenten geltende betriebliche Ordnungsvorschriften (div. Ministerialerlässe).