Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.12.1957

Geschäftszahl

1836/56

Rechtssatz

Dienstnehmer im Sinne des ASVG kann nur eine Person sein, an deren Arbeit ein Erwerbszweck beteiligt ist, wobei jedoch nicht die Notwendigkeit des Erwerbes der Beweggrund sein muss (Hinweis E 3.7.1957, 771/55 und E 30.11.1953, 2452/52).