Verwaltungsgerichtshof
04.12.1957
1836/56
Für die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses ist nicht das Erlöschen der Wirksamkeit des Verpflichtungsaktes maßgebend, sondern nur entscheidend, ob und wann der durch den Einstellungsakt herbeigeführte tatsächliche Zustand der Beschäftigung sein Ende gefunden hat (Hinweis auf das Urteil des OGH vom 10.3.1931, 1 Ob 177/31).