Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.12.1957

Geschäftszahl

1836/56

Rechtssatz

Für die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses ist nicht das Erlöschen der Wirksamkeit des Verpflichtungsaktes maßgebend, sondern nur entscheidend, ob und wann der durch den Einstellungsakt herbeigeführte tatsächliche Zustand der Beschäftigung sein Ende gefunden hat (Hinweis auf das Urteil des OGH vom 10.3.1931, 1 Ob 177/31).