Verwaltungsgerichtshof
04.12.1957
1836/56
Auch dann, wenn ein Verpflichtungsakt nicht gesetzt worden oder wenn ein solcher zwar zustande gekommen ist, jedoch wirkungslos oder nichtig ist, kann ein Beschäftigungsverhältnis begründet worden sein. Diesem vollständigen Fehlen eines gültigen Verpflichtungsaktes ist gleichzuhalten, wenn dem Erfüllungsgeschäfte zwar ein Vertrag, jedoch nicht ein Dienstvertrag vorangegangen ist.