Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.05.1960

Geschäftszahl

1782/56

Rechtssatz

Bei Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die der Abnutzung unterliegen, wird der mit der laufenden Abnutzung naturgemäß verbundenen Entwertung im allgemeinen durch die AfA gemäß Paragraph 7, EStG 1953 ohnedies hinreichend Rechnung getragen, weshalb in der Regel auch die Vermutung gilt, daß der um die AfA

verminderte Anschaffungswert jeweils dem Teilwert entspricht. Wer daher eine weitere Abschreibung auf den (von ihm behaupteten) niedrigeren Teilwert durchführen will, hat die weitergehende Entwertung nachzuweisen oder doch wenigstens glaubhaft zu machen.