Verwaltungsgerichtshof
11.11.1958
1576/56
Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH hat die Androhung der Ersatzvornahme in Bescheidform zu ergehen. Sie ist eine notwendige Voraussetzung für eine dem Gesetz entsprechende Ersatzvornahme. Dem Rechtsschutzbedürfnis ist daher ausreichend Rechnung getragen, da der Verpflichtete gegen die als Vollstreckungsverfügung zu wertende Anordnung der Ersatzvornahme die im Paragraph 10, Absatz 2, VVG vorgesehene Berufung einbringen kann (Hinweis E 18.6.1952, 2388/51, VwSlg 2577 A/1952).
ECLI:AT:VWGH:1958:1956001576.X04