Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.11.1958

Geschäftszahl

1576/56

Beachte

Abgehen von Vorjudikatur (demonstrative Auflistung):

1791/49 E 19.06.1950 VwSlg 1550 A/1950 RS 1

(RIS: abgv)

Rechtssatz

Die Androhung der Ersatzvornahme gemäß Paragraph 4, Absatz eins, VVG ist kein Bescheid. Behördliche Erledigungen, die ein Rechtsverhältnis weder feststellen noch gestalten, können keine Bescheide im Sinne der Verwaltungsverfahrensgesetze sein. Diese Voraussetzungen sind bei der Androhung der Ersatzvornahme gegeben. Mit der Androhung der Ersatzvornahme wird lediglich eine Prozeßvoraussetzung für eine dem Gesetz entsprechende Ersatzvornahme gegeben. Der Gerichtshof vermag auch dem möglichen Gesichtspunkt keine ausschlaggebende Bedeutung beizumessen, die Androhung der Ersatzvornahme müsse als Bescheid gewertet werden, weil sonst dem Verpflichteten die Möglichkeit genommen sei, die Gesetzmäßigkeit der Ersatzvornahme unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 10, Absatz 2, VVG anzufechten.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1958:1956001576.X03