Verwaltungsgerichtshof
21.10.1959
1462/56
Die Regelung der Getränkeabgabe als einer ausschließlichen Gemeindeabgabe ist - vom Fall des Paragraph 7, Absatz 3, F-VG abgesehen - ausschließlich Angelegenheit der Länder bzw Gemeinden und daher können bundesgesetzliche Vorschriften (über die Abgabenverjährung) nicht angewendet werden, sofern dies nicht ausdrücklich vorgesehen ist.
ECLI:AT:VWGH:1959:1956001462.X02