Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.01.1958

Geschäftszahl

1429/56

Rechtssatz

Bei einer nach dem Jahresumsatz bemessenen Jahresprovision, die nur einmal und in einem Betrag nach Auflösung des Dienstverhältnisses bezahlt wird, fehlt es an den äußeren Merkmalen eines laufenden Bezuges. Sie ist ihrem Wesen nach ein sonstiger Bezug (Hinweis E 3.5.1957, 1073/55, VwSlg 1643 F/1957).