Verwaltungsgerichtshof
10.01.1958
1429/56
Bei einer nach dem Jahresumsatz bemessenen Jahresprovision, die nur einmal und in einem Betrag nach Auflösung des Dienstverhältnisses bezahlt wird, fehlt es an den äußeren Merkmalen eines laufenden Bezuges. Sie ist ihrem Wesen nach ein sonstiger Bezug (Hinweis E 3.5.1957, 1073/55, VwSlg 1643 F/1957).