Verwaltungsgerichtshof
07.12.1960
1284/56
Neben der im Paragraph 58, ASVG für den Regelfall der Beschäftigung von Dienstnehmern durch den Dienstgeber getroffenen Regelung über die Tragung der Beiträge ist dem ASVG eine zweite Regelung des Inhaltes bekannt, daß in den Fällen, in denen eine als Dienstgeber in Betracht kommende Person nicht vorhanden ist, die Beiträge, soferne nicht eine ausdrückliche gesetzliche Anordnung vorhanden ist, vom Versicherten zu tragen sind, dieser also als Beitragsschuldner anzusehen ist.