Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.12.1960

Geschäftszahl

1284/56

Rechtssatz

Die Gleichstellung nach Paragraph 4, Absatz eins, Heimarbeitsgesetz ist gemäß Paragraph 3, Absatz eins, leg. cit. nur eine arbeitsrechtliche Gleichstellung, aus der nicht eine Gleichstellung auf anderen Rechtsgebieten abgeleitet werden kann.