Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.12.1960

Geschäftszahl

1284/56

Rechtssatz

Aus Paragraph 35, Absatz 2, ASVG kann nicht abgeleitet werden, daß bei den Pflichtversicherten, den Heimarbeitern arbeitsrechtlich gleichgestellten Personen der Auftraggeber im Sinne des Heimarbeitsgesetzes als Dienstgeber Beitragsschuldner sei. Beitragsschuldner sind vielmehr die Pflichtversicherten selbst.