Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.05.1958

Geschäftszahl

1268/56

Rechtssatz

Hat der Steuerpflichtige selbst zugegeben, daß der in seinen Steuererklärungen ausgewiesene Gewinn den Tatsachen nicht entspricht und weist seine Buchführung in den betreffenden Jahren schwere formelle und materielle Mängel auf und hat der Steuerpflichtige selbst seine nachträgliche Erklärung als Selbstanzeige bezeichnet, dann kann die Behörde die Anpassung der Investitionsrücklage an den von ihr ermittelten Gewinn mit der Begründung verweigern, daß die seinerzeitige unrichtige Erklärung des Gewinnes auf einem strafbaren Verschulden beruhe.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1958:1956001268.X01