Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.01.1958

Geschäftszahl

1190/56

Rechtssatz

Auch die Überzeugung der Partei, ihre Kritik sei berechtigt, vermag eine beleidigende Schreibweise nicht zu entschuldigen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1958:1956001190.X02