Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.01.1958

Geschäftszahl

1190/56

Rechtssatz

Die Verhängung einer Ordnungsstrafe wegen beleidigender Schreibweise ist zeitlich nicht begrenzt. Das Erfordernis der vorausgehenden Ermahnung und Strafandrohung besteht hier nicht.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1958:1956001190.X01