Verwaltungsgerichtshof
10.01.1958
1190/56
Die Verhängung einer Ordnungsstrafe wegen beleidigender Schreibweise ist zeitlich nicht begrenzt. Das Erfordernis der vorausgehenden Ermahnung und Strafandrohung besteht hier nicht.
ECLI:AT:VWGH:1958:1956001190.X01