Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.11.1958

Geschäftszahl

1058/56

Rechtssatz

Weder die Gewerbeordnung noch die Verfahrensgesetze enthalten eine Vorschrift, nach welcher Bescheide über die Entziehung einer Gewerbeberechtigung zu eigenen Handen zugestellt werden müssen.