Verwaltungsgerichtshof
19.06.1957
1025/56
GRS wie 2294/53 E 10. Februar 1954 VwSlg 3298 A/1954 RS 2
Eine Verrichtung ist lebenswichtig iSd Paragraph 18, Absatz eins, KOVG, wenn ihr Unterbleiben entweder Lebensgefahr herbeiführen oder zu einer Lebensführung zwingen würde, die dem heutigen Kulturzustande nicht entspricht. Unter Kulturzustand sind die äußeren, leiblichmenschlichen Werte und damit der allgemeine Lebensstandard zu verstehen.