Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.06.1957

Geschäftszahl

1025/56

Rechtssatz

Bei Prüfung der Hilflosigkeit einer im hohen Alter stehenden Person ist auch zu der Frage Stellung zu nehmen, ob die Benützung technischer Behelfe bei Bedachtnahme auf die besonderen Verhältnisse des Falles zumutbar sei.