Verwaltungsgerichtshof
19.06.1957
1025/56
Das System der Richtsatzverordnung läßt es nicht zu, daß die Einschätzung trotz Anwendung mehrerer Richtsätze mit einem einheitlichen Wert erfolgt und auf diese Weise das Einschätzungsergebnis, das sich nach den einzelnen Richtsätzen ergeben würde, verborgen bleibt. Vielmehr ist, auch wenn der ärztliche Sachverständige die Leidensbezeichnungen nicht aufgliedert und sich die Notwendigkeit einer getrennten Einreihung ergibt, die Einschätzung nach jedem anzuwendenden Richtsatz gesondert vorzunehmen und sodann der Paragraph 3, der Richtsatzverordnung über die Gesamteinschätzung anzuwenden.