Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

02.10.1957

Geschäftszahl

1023/56

Rechtssatz

Eine vor dem 13. März 1938 erfolgte Auswanderung stellt keinen Begünstigungstatbestand im Sinne der Bestimmungen der Paragraphen 500, ff ASVG dar.