Verwaltungsgerichtshof
22.10.1958
1016/56
Sind in einem Kollektivvertrag bestimmte Mehrarbeitszuschläge für Überstunden und höhere Mehrarbeitszuschläge für solche Überstunden, die an Sonntagen und Feiertagen geleistet werden, vorgesehen, dann ist von den auf Sonntagsarbeit und Feiertagsarbeit entfallenden Mehrarbeitszuschlägen der nach dem gewöhnlichen Satz zu bezahlende Teil nur bis zur Erreichung des Höchstbeitrages nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 17, EStG 1953 steuerfrei, während der nach dem erhöhten Satz zu entrichtende Teil gänzlich steuerfrei bleibt (E 29.6.1956, 1316/55, VwSlg 1460 F/1956)
ECLI:AT:VWGH:1958:1956001016.X02