Verwaltungsgerichtshof
22.10.1958
1016/56
Der Behörde kann nicht entgegengetreten werden, wenn sie bei der Nachprüfung der Abfuhr von Lohnsteuer den Freibetrag nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 12, des EStG 1953 auf die ersten neben dem laufenden Arbeitslohn geleisteten Zahlungen anrechnet.
ECLI:AT:VWGH:1958:1956001016.X01