Verwaltungsgerichtshof
24.05.1956
0441/56
Rechtsänderungen nach abgeschlossener Tat berühren bei Fehlen einer besonderen gegenteiligen Übergangsregelung die bereits eingetretene Strafbarkeit nicht und haben, wenn Taten der gleicher Art auch weiterhin strafbar bleiben, gemäß Paragraph eins, Absatz 2, VStG nur hinsichtlich der Strafe die Folge, dass ein etwaiges nunmehr dem Täter günstigeres Recht zur Anwendung zu kommen hat.